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Schützenverein „Fortuna“ Lauchhammer e.V. |
§ 1
Name und Sitz
Der
Verein trägt den Namen Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V.
Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in
01979 Lauchhammer-Nord, Schulstraße 27.
Der Verein ist Mitglied
im Deutschen Schützenbund e.V. und im Brandenburgischen Schützenbund
e.V. und erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen an.
§
2
Zweck
1. Der SVL verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der SVL fördert
den Schießsport zur Pflege des traditionellen deutschen
Schützenbrauchtums. Der Verein erforscht und pflegt die Traditionen
des sportlichen Schießens und des Schützenbrauchtums in
Lauchhammer.
2. Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen in gemeinnützigem
Einsatz nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.
Seine Ziele verwirklicht er durch:
a) Pflege des Schießsports,
b)
Durchführung und Teilnahme an Meisterschaften nach den Richtlinien
des DSB und des BSB,
c) Jugendpflege zur Förderung des
Nachwuchses im Schießsport,
d) Wahrung des Schützenbrauchtums in
Lauchhammer als Teil der Traditionspflege,
e) Aufklärung der
Öffentlichkeit über den Schießsport und seine Traditionen,
f)
Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen
Fragen,
g) Vertretung der Schützeninteressen der Mitglieder des
SVL gegenüber Behörden und Organisationen,
h) Zusammenarbeit mit
den Kreis- und Landesorganisationen des Deutschen Sportbundes und
anderen schießsportlichen Vereinen und Organisationen,
i) Der SVL
ist für alle Bürger offen, führt einen regelmäßigen
Trainingsbetrieb durch und bietet gegen Entgelt für alle am
Sportschießen interessierten Nichtmitglieder seine
materiell-technischen und personellen Möglichkeiten zur Nutzung
an.
4. Finanzierung
Der SVL ist bemüht, sich durch
Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Spenden (evtl. Sponsoring)
selbst zu tragen. Dabei ist mit Vertragspartner Stadt Lauchhammer
zusammen zu arbeiten, d.h., Mittel aus dem Haushalt der Stadt, welche
für Vereine zur Verfügung stehen, werden projektbezogen durch den
SVL beantragt.
Des weiteren wird versucht, finanzielle Zuwendungen
von den unter § 1 genannten Dachverbänden sowie von überstädtischen
Behörden und Institutionen zu erhalten.
5. Nutzen für die
Stadt Lauchhammer
Der SVL garantiert der Stadt Lauchhammer, dass
bei Zustandekommen eines Nutzungsvertrages das Grundstück einer
Verwendung zugeführt wird, welche förderlich für das
gesellschaftliche Leben in der Stadt ist.
Durch das Herrichten des
Geländes durch die Mitglieder des SVL, erfolgt eine Verschönerung
des städtischen Gebietes. Das kulturelle Leben in der Stadt wird
bereichert.
Interessierte Bürger und vor allem Jugendliche
erhalten die Möglichkeit einer interessanten
Freizeitbeschäftigung.
Überregional erfolgt eine Aufwertung des
Images der Stadt bei eventuellen ansiedlungswilligen Investoren,
d.h., der SVL übernimmt Repräsentationsfunktion für die Stadt über
die Stadtgrenzen hinaus.
Der SVL wird präsent sein bei allen
öffentlichen Veranstaltungen, wie Stadtfesten u.ä. Höhepunkte des
Vereinslebens, wie z.B. Ermitteln eines Schützenkönigs, werden
publikumswirksam durchgeführt. Die hierdurch erzielte kulturelle
Bereicherung liegt auf der Hand.
§ 3
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme
erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und
die Ordnungen des SVL an, sowie die jeweils geltende Schieß- und
Sportordnung.
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person
werden, die einen schriftlichen formlosen Aufnahmeantrag gestellt
hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter bis
18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des
gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand gibt Neuaufnahmen bei den Mitgliederversammlungen
bekannt. Diese können auf Antrag der Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder abgelehnt
werden. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde
innerhalb eines Monats zu. Sie ist mit schriftlicher Begründung an
den Vorstand zu richten, der endgültig entscheidet.
3.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich
zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung, wie für
ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht.
4. Ehrenmitglied des Vereins kann auch eine Person
werden, die nicht Mitglied des Vereins ist und sich um das deutsche
Schützenwesen bzw. bei der Förderung des Vereins hervorragende
Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen. Ehrenmitglieder
haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§
5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht,
an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen
und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
Mieten
und Nutzungsentgelte werden in der Finanzordnung festgelegt.
2.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Satzung
sowie die Vereinsordnungen zu befolgen.
3. Die Mitglieder sind
zur Errichtung von Beiträgen entsprechend der Finanzordnung des
Vereins verpflichtet.
4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme
in der Mitgliederversammlung des Vereins. Soweit der Beitrag nicht
bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
§ 6
Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres bleibt bestehen.
2. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum
Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art,
können nicht erhoben werden.
3. Der Austritt ist nur zum Ende
des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens
einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
4. Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder
schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und
Anordnungen gröblich missachtet oder dessen Interessen erheblich
gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er
kann die Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens beschließen.
5.
Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich
rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher
Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die
Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den
Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb
von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der
Revisionskommission einzulegen. Die Revisionskommission legt die
Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig
entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6.
Die Rechte des Ehrengerichts (§ 13) bleiben hiervon unberührt. Der
Vorstand hat das Recht, ein Ausschlussverfahren auch dann
durchzuführen, wenn ein Ehrengerichtsverfahren läuft. Entscheidet
er auf Ausschluss, so ist das anhängige Ehrengerichtsverfahren
einzustellen. Nach einem Ausschluss durch den Vorstand ist ein
Ehrengerichtsverfahren nicht mehr zulässig.
§
7
Organe
Die Organe des Schützenverein Fortuna sind:
a)
der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die
Mitgliederversammlung,
d) die Revisionskommission.
§
8
Vorstand
1.a) Dem Vorstand gehören an:
a) der 1.
Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d)
der Schützenmeister,
e) der Sportleiter,
f) der
Jugendleiter,
g) der Geschäftsführer,
h) der Vorsitzende des
Ehrengerichtes.
1. b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a)
die unter Punkt 1.a) aufgeführten Amtsinhaber,
b) die
Kompaniechefs,
c) der Vorsitzende der Revisionskommission.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zur
rechtlichen Vertretung des SVL genügt das Zusammenwirken des
Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied i. s. des Satzes 1. Im Falle
der Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2.
Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Die Verhinderung braucht im
Einzelfall nicht nachgewiesen werden.
3. Die Mitglieder des
Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen
entsprechend der Ziffer 1 sind getrennt durchzuführen, für Ziffer
1.a) a-c ist schriftlich und geheim zu wählen. Wird bei der Wahl des
Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht,
so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten
Stimmzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält.
Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit. Der Vorstand
ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand
sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
4. Sitzungen und Versammlungen der Organe
werden von dem 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung,
durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister berufen und
geleitet. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn drei
Vorstandsmitglieder sie verlangen. Der erweiterte Vorstand tritt bei
wichtigen Vereinsbeschlüssen und zur Vorbereitung vereinspolitischer
Höhepunkte (z.B. Schützenfest), mindestens jedoch zweimal im
Geschäftsjahr zusammen.
5. Das Vereinsvermögen wird vom
Vorstand verwaltet; dem Schatzmeister obliegt insbesondere die
Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße
Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen. Jährlich hat eine
Buchprüfung durch zwei Mitglieder der Revisionskommission
aktenkundig zu erfolgen. Über die Buchprüfung ist ein schriftlicher
Bericht zu erstellen, der in der nächsten Mitgliederversammlung
bekannt zugeben und zu bestätigen ist. Die Pflichten der
Revisionskommission sind in der Finanzordnung festgelegt.
6.
Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand im Rahmen
eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes
ermächtigt, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender und
notwendiger Ausgaben handelt.
7. Zur Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die
mit einem Geschäftsführer zu besetzen ist. Der Geschäftsführer
wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen.
Er nimmt an den Versammlungen der Organe des Vereines teil und hat
Stimmrecht. Nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung des
Vereines geregelt.
8. Zur Durchführung der Ziele und Aufgaben
der Satzung hat der Vorstand folgende Ordnungen zu erarbeiten und der
Mitgliederversammlung bekannt zugeben:
a) Finanzordnung,
b)
Geschäftsordnung,
c) Sportordnung,
d) Jugendordnung,
e)
Ehrengerichtsordnung,
f) Ehrungsordnung.
Diese Ordnungen
besitzen Gültigkeit, wenn sie mit 2/3 Mehrheit im Vorstand
beschlossen werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet monatlich statt.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht
binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller
selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist
berechtigt, bei sehr dringenden Entscheidungen, die den gesamten
Verein betreffen, außerordentliche Mitgliederversammlungen
einzuberufen.
§ 10
Beschlussfassung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der
Jahres- und Zwischenberichte des Vorstandes und der
Revisionskommission und deren Bestätigung,
b) die Wahl und
Entlastung des Vorstandes,
c) die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern bzw. deren Suspendierung, die für den Verein
nicht mehr tragbar sind. Bei Suspendierung von mehr als zwei
Vorstandsmitgliedern gleichzeitig bestimmt die Mitgliederversammlung
eine Frist, innerhalb der eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die nötigenfalls die
erforderlichen Neu- oder Ergänzungswahlen durchzuführen hat.
d)
Wahl der Revisionskommission, mit einem Vorsitzenden und zwei
Rechnungsprüfern. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2
Jahre. Jedes Jahr wird ein Rechnungsprüfer gewählt, für ihn
scheidet der Dienstälteste der Rechnungsprüfer aus.
e)
Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes und
der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g)
An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung,
h)
Auflösung des Vereins.
3. Anträge zu einer
Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern
gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn bei den
Organen eingereicht sein. Sie werden von diesen dem Vorstand
unverzüglich mitgeteilt. Über die Zulassung später eingehender
Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die
Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit.
4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen der
3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
6. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied
des Vereines besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen (Fördernde
Mitglieder). Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, welches
das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 11
Sportausschuss
1.
Der Sportausschuss besteht aus dem Sportleiter (Vorstandsmitglied)
und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom Sportleiter dem
Vorstand vorzuschlagen und von diesem zu bestätigen.
2. Es
ist die Aufgabe des Sportausschusses, den Vorstand in
schießtechnischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Besondere
Verantwortung hat der Sportausschuss in Zusammenarbeit mit dem
Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung des Trainings- und
Wettkampfbetriebes sowie bei der Organisation des sportlichen
Vereinslebens.
3. Der Sportausschuss übt seine Tätigkeit
nach der vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus.
§
12
Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus dem
Jugendleiter und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom
Jugendleiter dem Vorstand vorzuschlagen und vor diesem zu
bestätigen.
2. Der Jugendausschuss hat zur Verwirklichung des in
der Satzung verankerten Zieles ,,Jugendpflege zur Förderung des
Nachwuchses im Schießsport" beizutragen.
3. Es ist
Aufgabe des Jugendausschusses, den Vorstand in allen Jugendfragen zu
beraten und zu unterstützen.
4. Der Jugendausschuss
organisiert die Jugendbetreuung bei Training und Wettkampf. Er hält
Verbindung mit den verantwortlichen Referaten und Abteilungen der
Behörden und der Sportverbände.
5. Der Jugendausschuss übt
seine Tätigkeit nach einer vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung
aus.
§ 13
Ehrengericht
Das Ehrengericht setzt
sich zusammen, aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine
Mitglieder werden vom Vorstand gewählt und eingesetzt. Alle
Mitglieder müssen Mitglieder des Vereines sein und ausreichend
Lebenserfahrung besitzen. Der Vorsitzende sollte möglichst über
juristische Kenntnisse verfügen. Er gehört dem Vorstand an.
Einzelheiten regelt die Ehrengerichtsordnung, die der Vorstand
beschließt.
§ 14
Ehrungsausschuss
Außer
der Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein Ehrungen nach Maßgabe
der Ehrungsordnung aussprechen. Der Ehrungsausschuss besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die der Vorstand wählt.
Der Ehrungsausschuss arbeitet für den Vorstand Vorschläge
entsprechend der Ehrungsordnung, die dieser dann berät und der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorlegt.
§
15
Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der
Organe des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V., des
Ehrengerichts, der Kommission und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereines entstandenen
Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Vorstand festgelegten
Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der
Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Zuwendungen besonders
begünstigt werden.
§ 16
Wahlen und Abstimmungen
1.
Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der
Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist keine Mehrheit
gegeben, so ist eine neue Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen,
die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Grundsätzlich
entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und
Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt werden.
2. Wahlen haben
schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt
oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der
Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen § 8, Ziffer 3).
3.
Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag
kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung
beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und
Versammlungen ist anzufertigen.
§ 17
Zweckvermögen
Zur
Erreichung der in § 2, Ziffer 3 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein
Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein
Zweckvermögen anzulegen.
§ 18
Auflösung
Im
Falle der Auflösung, der Aufhebung des Schützenverein Fortuna
Lauchhammer e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, ist das
gesamte vorhandene Vermögen der Stadt Lauchhammer in treuhänderische
Verwaltung nach Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu
stellen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für
Zwecke des deutschen Sports (in der Stadt Lauchhammer) einzusetzen
und es ggf. einem die Tradition und Aufgabe des SVL übernehmenden
Rechtssubjekt zu überantworten.
§ 19
Traditionspflege
Die
Traditionspflege des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V. erfolgt
auf der Grundlage noch zu erforschender Quellen.
§
20
Schlussbestimmungen
Diese Satzung unterliegt dem
deutschen Recht und entspricht dem geltenden Landesrecht. Mit dieser
Satzung werden die Traditionen des Schützenverein Fortuna
Lauchhammer e.V. fortgesetzt. Sollte eine der Bestimmungen dieser
Satzung geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder
werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung
nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser Satzung nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung
oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich
zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die
Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser
Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt
hätten.
Diese Satzung wurde angenommen von der ,,Ordentlichen
Mitgliederversammlung" des Schützenverein Fortuna Lauchhammer
e.V. am 07. September 1993.
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