Schützenverein „Fortuna“ Lauchhammer e.V.


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Satzung


§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 01979 Lauchhammer-Nord, Schulstraße 27.
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. und im Brandenburgischen Schützenbund e.V. und erkennt die Satzungen dieser Dachorganisationen an.

§ 2
Zweck
1. Der SVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der SVL fördert den Schießsport zur Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Verein erforscht und pflegt die Traditionen des sportlichen Schießens und des Schützenbrauchtums in Lauchhammer.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen in gemeinnützigem Einsatz nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Seine Ziele verwirklicht er durch:
a) Pflege des Schießsports,
b) Durchführung und Teilnahme an Meisterschaften nach den Richtlinien des DSB und des BSB,
c) Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
d) Wahrung des Schützenbrauchtums in Lauchhammer als Teil der Traditionspflege,
e) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Schießsport und seine Traditionen,
f) Unterstützung und Beratung der Behörden in schießsportlichen Fragen,
g) Vertretung der Schützeninteressen der Mitglieder des SVL gegenüber Behörden und Organisationen,
h) Zusammenarbeit mit den Kreis- und Landesorganisationen des Deutschen Sportbundes und anderen schießsportlichen Vereinen und Organisationen,
i) Der SVL ist für alle Bürger offen, führt einen regelmäßigen Trainingsbetrieb durch und bietet gegen Entgelt für alle am Sportschießen interessierten Nichtmitglieder seine materiell-technischen und personellen Möglichkeiten zur Nutzung an.

4. Finanzierung
Der SVL ist bemüht, sich durch Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Spenden (evtl. Sponsoring) selbst zu tragen. Dabei ist mit Vertragspartner Stadt Lauchhammer zusammen zu arbeiten, d.h., Mittel aus dem Haushalt der Stadt, welche für Vereine zur Verfügung stehen, werden projektbezogen durch den SVL beantragt.
Des weiteren wird versucht, finanzielle Zuwendungen von den unter § 1 genannten Dachverbänden sowie von überstädtischen Behörden und Institutionen zu erhalten.

5. Nutzen für die Stadt Lauchhammer
Der SVL garantiert der Stadt Lauchhammer, dass bei Zustandekommen eines Nutzungsvertrages das Grundstück einer Verwendung zugeführt wird, welche förderlich für das gesellschaftliche Leben in der Stadt ist.
Durch das Herrichten des Geländes durch die Mitglieder des SVL, erfolgt eine Verschönerung des städtischen Gebietes. Das kulturelle Leben in der Stadt wird bereichert.
Interessierte Bürger und vor allem Jugendliche erhalten die Möglichkeit einer interessanten Freizeitbeschäftigung.
Überregional erfolgt eine Aufwertung des Images der Stadt bei eventuellen ansiedlungswilligen Investoren, d.h., der SVL übernimmt Repräsentationsfunktion für die Stadt über die Stadtgrenzen hinaus.
Der SVL wird präsent sein bei allen öffentlichen Veranstaltungen, wie Stadtfesten u.ä. Höhepunkte des Vereinslebens, wie z.B. Ermitteln eines Schützenkönigs, werden publikumswirksam durchgeführt. Die hierdurch erzielte kulturelle Bereicherung liegt auf der Hand.

§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnungen des SVL an, sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen formlosen Aufnahmeantrag gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand gibt Neuaufnahmen bei den Mitgliederversammlungen bekannt. Diese können auf Antrag der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde innerhalb eines Monats zu. Sie ist mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten, der endgültig entscheidet.

3. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gilt die gleiche Regelung, wie für ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglied des Vereins kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist und sich um das deutsche Schützenwesen bzw. bei der Förderung des Vereins hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Ernennung vorgeschlagen. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Anlagen, Waffen und sonstigen Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
Mieten und Nutzungsentgelte werden in der Finanzordnung festgelegt.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und die Satzung sowie die Vereinsordnungen zu befolgen.

3. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen entsprechend der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.

4. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.

§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bleibt bestehen.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann die Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens beschließen.

5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich rechtliches Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Revisionskommission einzulegen. Die Revisionskommission legt die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Die Rechte des Ehrengerichts (§ 13) bleiben hiervon unberührt. Der Vorstand hat das Recht, ein Ausschlussverfahren auch dann durchzuführen, wenn ein Ehrengerichtsverfahren läuft. Entscheidet er auf Ausschluss, so ist das anhängige Ehrengerichtsverfahren einzustellen. Nach einem Ausschluss durch den Vorstand ist ein Ehrengerichtsverfahren nicht mehr zulässig.

§ 7
Organe
Die Organe des Schützenverein Fortuna sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung,
d) die Revisionskommission.

§ 8
Vorstand
1.a) Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Schützenmeister,
e) der Sportleiter,
f) der Jugendleiter,
g) der Geschäftsführer,
h) der Vorsitzende des Ehrengerichtes.

1. b) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die unter Punkt 1.a) aufgeführten Amtsinhaber,
b) die Kompaniechefs,
c) der Vorsitzende der Revisionskommission.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zur rechtlichen Vertretung des SVL genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit einem Vorstandsmitglied i. s. des Satzes 1. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; sie bleiben bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen entsprechend der Ziffer 1 sind getrennt durchzuführen, für Ziffer 1.a) a-c ist schriftlich und geheim zu wählen. Wird bei der Wahl des Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält. Für die übrigen Ämter genügt die einfache Mehrheit. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden von dem 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister berufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder sie verlangen. Der erweiterte Vorstand tritt bei wichtigen Vereinsbeschlüssen und zur Vorbereitung vereinspolitischer Höhepunkte (z.B. Schützenfest), mindestens jedoch zweimal im Geschäftsjahr zusammen.

5. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet; dem Schatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen. Jährlich hat eine Buchprüfung durch zwei Mitglieder der Revisionskommission aktenkundig zu erfolgen. Über die Buchprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben und zu bestätigen ist. Die Pflichten der Revisionskommission sind in der Finanzordnung festgelegt.

6. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen ist der Vorstand im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes ermächtigt, soweit es sich nicht um die Bestreitung laufender und notwendiger Ausgaben handelt.

7. Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die mit einem Geschäftsführer zu besetzen ist. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berufen. Er nimmt an den Versammlungen der Organe des Vereines teil und hat Stimmrecht. Nähere Regelungen sind in der Geschäftsordnung des Vereines geregelt.

8. Zur Durchführung der Ziele und Aufgaben der Satzung hat der Vorstand folgende Ordnungen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung bekannt zugeben:
a) Finanzordnung,
b) Geschäftsordnung,
c) Sportordnung,
d) Jugendordnung,
e) Ehrengerichtsordnung,
f) Ehrungsordnung.
Diese Ordnungen besitzen Gültigkeit, wenn sie mit 2/3 Mehrheit im Vorstand beschlossen werden.

§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet monatlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tagen nach der Antragstellung, so können die Antragsteller selbst die Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist berechtigt, bei sehr dringenden Entscheidungen, die den gesamten Verein betreffen, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

§ 10
Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Jahres- und Zwischenberichte des Vorstandes und der Revisionskommission und deren Bestätigung,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. deren Suspendierung, die für den Verein nicht mehr tragbar sind. Bei Suspendierung von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern gleichzeitig bestimmt die Mitgliederversammlung eine Frist, innerhalb der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, die nötigenfalls die erforderlichen Neu- oder Ergänzungswahlen durchzuführen hat.
d) Wahl der Revisionskommission, mit einem Vorsitzenden und zwei Rechnungsprüfern. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr wird ein Rechnungsprüfer gewählt, für ihn scheidet der Dienstälteste der Rechnungsprüfer aus.
e) Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes und der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung,
h) Auflösung des Vereins.

3. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn bei den Organen eingereicht sein. Sie werden von diesen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

6. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied des Vereines besitzt eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen (Fördernde Mitglieder). Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§ 11
Sportausschuss
1. Der Sportausschuss besteht aus dem Sportleiter (Vorstandsmitglied) und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom Sportleiter dem Vorstand vorzuschlagen und von diesem zu bestätigen.

2. Es ist die Aufgabe des Sportausschusses, den Vorstand in schießtechnischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Besondere Verantwortung hat der Sportausschuss in Zusammenarbeit mit dem Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes sowie bei der Organisation des sportlichen Vereinslebens.

3. Der Sportausschuss übt seine Tätigkeit nach der vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus.

§ 12
Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter und zwei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind vom Jugendleiter dem Vorstand vorzuschlagen und vor diesem zu bestätigen.
2. Der Jugendausschuss hat zur Verwirklichung des in der Satzung verankerten Zieles ,,Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport" beizutragen.

3. Es ist Aufgabe des Jugendausschusses, den Vorstand in allen Jugendfragen zu beraten und zu unterstützen.

4. Der Jugendausschuss organisiert die Jugendbetreuung bei Training und Wettkampf. Er hält Verbindung mit den verantwortlichen Referaten und Abteilungen der Behörden und der Sportverbände.

5. Der Jugendausschuss übt seine Tätigkeit nach einer vom Vorstand genehmigten Geschäftsordnung aus.

§ 13
Ehrengericht
Das Ehrengericht setzt sich zusammen, aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder werden vom Vorstand gewählt und eingesetzt. Alle Mitglieder müssen Mitglieder des Vereines sein und ausreichend Lebenserfahrung besitzen. Der Vorsitzende sollte möglichst über juristische Kenntnisse verfügen. Er gehört dem Vorstand an. Einzelheiten regelt die Ehrengerichtsordnung, die der Vorstand beschließt.

§ 14
Ehrungsausschuss
Außer der Ernennung zum Ehrenmitglied kann der Verein Ehrungen nach Maßgabe der Ehrungsordnung aussprechen. Der Ehrungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die der Vorstand wählt. Der Ehrungsausschuss arbeitet für den Vorstand Vorschläge entsprechend der Ehrungsordnung, die dieser dann berät und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorlegt.

§ 15
Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Mitglieder der Organe des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V., des Ehrengerichts, der Kommission und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereines entstandenen Reisekosten und Tagegelder werden in der vom Vorstand festgelegten Höhe ersetzt. Für besonders beanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Zuwendungen besonders begünstigt werden.

§ 16
Wahlen und Abstimmungen
1. Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, so ist eine neue Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Grundsätzlich entscheidet einfache Mehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt werden.

2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird (ausgenommen § 8, Ziffer 3).

3. Bei Abstimmungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen.

§ 17
Zweckvermögen
Zur Erreichung der in § 2, Ziffer 3 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

§ 18
Auflösung
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, ist das gesamte vorhandene Vermögen der Stadt Lauchhammer in treuhänderische Verwaltung nach Abgeltung berechtigter Forderungen zur Verfügung zu stellen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des deutschen Sports (in der Stadt Lauchhammer) einzusetzen und es ggf. einem die Tradition und Aufgabe des SVL übernehmenden Rechtssubjekt zu überantworten.

§ 19
Traditionspflege
Die Traditionspflege des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V. erfolgt auf der Grundlage noch zu erforschender Quellen.

§ 20
Schlussbestimmungen
Diese Satzung unterliegt dem deutschen Recht und entspricht dem geltenden Landesrecht. Mit dieser Satzung werden die Traditionen des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V. fortgesetzt. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, soll sie unwirksam sein oder werden, oder sollte die Satzung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die soweit wie möglich dem entspricht, was die Mitglieder gewollt haben oder was sie nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
Diese Satzung wurde angenommen von der ,,Ordentlichen Mitgliederversammlung" des Schützenverein Fortuna Lauchhammer e.V. am 07. September 1993.


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